Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017,
Vertrag – Australien
Artikel 23
01.03.2017
69/03 Soziale Sicherheit
Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
10.02.2025
20009817
NOR40191375