Kurztitel

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.03.2017

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 23

Schutz bestehender Rechte

Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20009817

Dokumentnummer

NOR40191375