Absatz eins,Jede Streitigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergibt, ist soweit wie möglich einvernehmlich zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zu regeln.
Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017,
Vertrag – Australien
Artikel 21
01.03.2017
69/03 Soziale Sicherheit
10.02.2025
20009817
NOR40191373