Kurztitel

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.03.2017

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 17

Zahlung der Leistungen

  1. Absatz eins,Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger eines Vertragsstaates können Leistungen mit befreiender Wirkung in der Währung dieses Vertragsstaates erbringen.
  2. Absatz 2,Eine aufgrund dieses Abkommens von einem Vertragsstaat zu zahlende Leistung ist von diesem Vertragsstaat ohne Abzüge für Verwaltungskosten zu zahlen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20009817

Dokumentnummer

NOR40191369