(2)Absatz 2,Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 13 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 13 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zu berechnen, wobei Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.