Absatz eins,Unbeschadet des Absatzes 2 wird der Betrag der einer Person, die sich außerhalb Australiens aufhält, nach diesem Abkommen oder auf andere Weise gebührenden australischen Leistung nach den australischen Rechtsvorschriften berechnet, wobei bei der Berücksichtigung der Einkünfte dieser Person für die Berechnung des Betrages der australischen Leistung nur ein Teilbetrag der an diese Person gezahlten österreichischen Leistung als Einkünfte heranzuziehen ist. Dieser Teilbetrag wird durch Vervielfachung der Anzahl ganzer Monate (höchstens 300), die von dieser Person während einer Wohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter zurückgelegt worden sind, mit dem Betrag der österreichischen Leistung und Teilung dieses Ergebnisses durch 300 errechnet.