Absatz eins,Hat eine Person, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, nach diesem Abkommen einen Antrag auf eine australische Leistung gestellt und ohne Anwendung dieses Abkommens
- Litera aeine Zeit als Einwohner Australiens zurückgelegt, die kürzer ist als die für einen Anspruch dieser Person auf eine Leistung nach den australischen Rechtsvorschriften vorgesehene Zeit; und
- Litera beine Wohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter zurückgelegt, die ebenso lange wie oder länger als die nach Absatz 4 in Bezug auf diese Person bestimmte Mindestzeit ist;
und hat diese Person eine Versicherungszeit in Österreich zurückgelegt, dann gilt diese Versicherungszeit in Österreich in Bezug auf den Antrag auf diese australische Leistung ausschließlich in Anwendung dieses Artikels zur Erfüllung der nach den australischen Rechtsvorschriften für diese Leistung vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen als Zeit, während der diese Person Einwohner Australiens war.