Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017,
Vertrag – Australien
Artikel 9
01.03.2017
69/03 Soziale Sicherheit
Beamte und ihnen gleichgestellte Personen, die von der Regierung des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, unterliegen nur den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates. Bei Anwendung dieser Bestimmung gelten diese Personen als im Gebiet dieses ersten Vertragsstaates wohnhaft, auch wenn sie sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden.
10.02.2025
20009817
NOR40191361