Kurztitel

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2017

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch zwei
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Allgemeine Bestimmungen

  1. Absatz eins,Soweit die Artikel 7 bis 10 nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates in Bezug auf diese Erwerbstätigkeit. In Bezug auf Österreich gilt das auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
  2. Absatz 2,In Bezug auf Australien schließt eine Bezugnahme auf einen Dienstnehmer in diesem Abschnitt auch seinen Dienstgeber hinsichtlich der Arbeit des Dienstnehmers oder der Entlohnung für diese Arbeit ein.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20009817

Dokumentnummer

NOR40191358