Hätte eine Person nach den australischen Rechtsvorschriften oder nach diesem Abkommen mit Ausnahme der Voraussetzung, im Zeitpunkt der Antragstellung auf diese Leistung Einwohner Australiens und in Australien anwesend zu sein, Anspruch auf eine australische Leistung, und
ist diese Person ein Einwohner Australiens oder hat diese Person ihren Wohnsitz im Gebiet Österreichs oder eines dritten Staates, mit dem Australien ein Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit geschlossen hat, das Regelungen betreffend die Zusammenarbeit bei der Leistungsfeststellung enthält; und
ist diese Person in Australien, im Gebiet Österreichs oder dieses dritten Staates anwesend;
so gilt diese Person, sofern sie irgendwann Einwohner Australiens war, für diesen Leistungsantrag als Einwohner Australiens und als in Australien anwesend.