Absatz eins,Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die nachstehenden Personen bei der Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates hinsichtlich des Anspruchs auf und der Zahlungen von Leistungen gleich:
- Litera aStaatsangehörige des anderen Vertragsstaates;
- Litera bFlüchtlinge, die sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten;
- Litera cStaatenlose, die sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten.