Absatz eins,Die in Absatz 2, bezeichneten ausländischen Berechtigungen für Ultraleichtluftfahrzeuge im Sinne von Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,, dürfen im Bundesgebiet bei Tag nach Sichtflugregeln vorbehaltlich der in Absatz 3, genannten Einschränkungen und der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Voraussetzungen auch ohne Anerkennung gemäß Paragraph 18 und Paragraph 40, LFG im Bundesgebiet ausgeübt werden.