Absatz eins,Für die in Paragraph 30 a, Absatz 2, FSG genannten Delikte sind von der Behörde besondere Maßnahmen wie folgt anzuordnen:
- Ziffer einsbei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 5 FSG eine Nachschulung gemäß Paragraph 4 a, FSG-NV;
- Ziffer eins abei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 13, FSG einen Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung;
- Ziffer 2bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 4, 6, 7 und 11 FSG eine Perfektionsfahrt gemäß Paragraph 13 a,, bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 4, 6 und 7 FSG kann anstelle der Perfektionsfahrt ein Fahrsicherheitstraining angeordnet werden, wenn die Deliktsbegehung auf mangelnde Fahrzeugbeherrschung zurückzuführen ist;
- Ziffer 3bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 9, 10 und 12 FSG, bei letzterem sofern ein Kraftfahrzeug mit nicht entsprechend gesicherter Beladung gelenkt wurde, einen Vortrag oder ein Seminar über geeignete Ladungssicherung gemäß Paragraph 13 e, Absatz 2,, bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 12, FSG, sofern ein Kraftfahrzeug gelenkt wurde, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, ein Fahrsicherheitstraining gemäß Paragraph 13 b, oder, wenn vor Fahrtantritt keine Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden ist, eine Perfektionsfahrt gemäß Paragraph 13 a,;
- Ziffer 4bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 8, FSG eine Nachschulung gemäß Paragraph 4 a, FSG-NV.