Kurztitel

Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

03.02.2017

Außerkrafttretensdatum

20.10.2022

Abkürzung

TabGebV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Gebühr für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Gebühr für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse gemäß Paragraph 10 a, TNRSG beträgt 7.953,-- Euro.
  2. Absatz 2Die Zulassungsgebühr gemäß Absatz eins, umfasst die Prüfung der gemäß Paragraph 10 a, TNRSG einzureichenden Unterlagen und Aufzeichnungen sowie alle notwendigen Untersuchungen und toxikologischen Bewertungen.
  3. Absatz 3Die Zulassungsgebühr gemäß Absatz eins, ist spätestens vier Wochen nach Antragstellung an die Österreichische Agentur für Ernährungssicherheit GmbH zu entrichten.
  4. Absatz 4Wird ein Antrag auf Zulassung noch innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung zurückgezogen oder kommt die Zulassungswerberin bzw. der Zulassungswerber einem allfälligen Verbesserungsauftrag nicht oder nicht fristgerecht nach und ist der Antrag daher zurückzuweisen, so sind 10 % der Zulassungsgebühr gemäß Absatz eins, zu entrichten. Erfolgt eine Zurückziehung des Antrages erst nach Ablauf von vier Wochen nach Antragstellung oder wird ein Zulassungsantrag abgewiesen, so ist die gesamte Zulassungsgebühr gemäß Absatz eins, zu entrichten.
  5. Absatz 5Wird die Zulassungsgebühr auch nach einmaliger Mahnung nicht entrichtet, ist sie der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen vorzuschreiben. Die nicht oder nur zum Teil entrichtete Zulassungsgebühr ist in Bezug auf den noch aushaftenden Fehlbetrag durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Verwaltungsweg einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2022

Gesetzesnummer

20009809

Dokumentnummer

NOR40191176