Absatz einsZuständig für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen gemäß Paragraph 10 a, TNRSG ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit und Frauen. Diese bzw. dieser bedient sich hinsichtlich der fachlichen Prüfung und Beurteilung des Zulassungsantrages der bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH eingerichteten Bewertungsstelle.