(5)Absatz 5,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ernennt zudem aus dem Kreis der in Abs. 2 genannten Personen den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Geschäftsstelle zur Führung der operativen Geschäfte der Kommission ist im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eingerichtet. Sofern dies sachlich zweckmäßig erscheint, kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) mit der Führung der Geschäftsstelle beauftragen.Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ernennt zudem aus dem Kreis der in Absatz 2, genannten Personen den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Geschäftsstelle zur Führung der operativen Geschäfte der Kommission ist im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eingerichtet. Sofern dies sachlich zweckmäßig erscheint, kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) mit der Führung der Geschäftsstelle beauftragen.