Absatz eins,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung eine im Hinblick auf den betreffenden Unterrichtsgegenstand oder die betreffenden Unterrichtsgegenstände, die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden und die Lernjahre angemessene Anzahl an Themenbereichen festzulegen und bis spätestens drei Monate nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr gemäß Paragraph 66, SchUG-BKV kundzumachen. Abweichend davon können an Werkmeisterschulen für Berufstätige in begründeten Fällen die Termine für die Festlegung der Themenbereiche mit Zustimmung der Schulbehörde gesondert festgesetzt werden.