Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

02.05.2022

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vergleiche Paragraph 65, Ziffer 2,

Text

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst mündliche Teilprüfungen gemäß dem 3. Abschnitt. Wenn im Rahmen der Klausurprüfung an höheren Schulen in einem der Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 9, Absatz eins, keine Klausurarbeit abgelegt wurde, umfasst die mündliche Prüfung jedenfalls eine mündliche Teilprüfung in diesem Prüfungsgebiet.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Religion“ oder ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest im letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Semester besucht oder mittels Modulprüfungen (Paragraph 23 a, SchUG-BKV) nachgewiesen wurde und über allenfalls nicht besuchte bzw. nicht mittels Modulprüfungen nachgewiesene Semester die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40191030