Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vergleiche Paragraph 65, Ziffer 2,

Text

Formen und Umfang der abschließenden Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die abschließende Prüfung erfolgt
    1. Ziffer eins
      an den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Ziffer 2,) und den Aufbaulehrgängen für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Ziffer 5,) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,
    2. Ziffer 2
      an den Kollegs an berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Ziffer 3,), den Kollegs für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Ziffer 4,) sowie den Lehrgängen für Berufstätige an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (Paragraph eins, Ziffer 6,) in Form einer Diplomprüfung und
    3. Ziffer 3
      an den als Sonderform für Berufstätige geführten zumindest viersemestrigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen) (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a,) sowie gewerblichen und kunstgewerblichen Meisterschulen (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,) in Form einer Abschlussprüfung.
  2. Absatz 2,Die abschließende Prüfung besteht aus einer Hauptprüfung.
  3. Absatz 3,Die Hauptprüfung besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) in Form
      1. Litera a
        einer Diplomarbeit an den in Paragraph eins, Ziffer 2 bis 6 genannten höheren Schulen oder
      2. Litera b
        einer Abschlussarbeit an den in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten mittleren Schulen,
    2. Ziffer 2
      einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
    3. Ziffer 3
      einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.
    An den höheren Schulen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2 und 5 sind nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.
  4. Absatz 4,Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß Paragraph 41, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Schlagworte

Reifeprüfung, Werkmeisterschule

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40191014