Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Mitwirkung bei der Durchführung des Gesetzes

Paragraph 22,

  1. Absatz einsAlle Behörden, Ämter, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind verpflichtet, im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.
  2. Absatz 2Die Mitwirkung gemäß Absatz eins, erstreckt sich bei den Trägern der Sozialversicherung auch auf die Übermittlung der gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte auf maschinell verwertbaren Datenträgern, soweit diese Daten für die Beurteilung der Einstellungspflicht und deren Erfüllung, die Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxen und Prämien sowie die Erfassung der begünstigten Personen (Paragraphen 2 und 5 Absatz 3,) und der Förderungswerber (Paragraph 10 a, Absatz 2,, 3 und 3a) eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  3. Absatz 3Die Mitwirkung an der Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxen und Prämien (Paragraphen 9 und 9a) sowie am Verfahren nach diesem Bundesgesetz obliegt nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, der Bundesrechenzentrum GmbH.
  4. Absatz 4Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Verwendung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, betreffend Dienstgeber, einschließlich deren Dienstnehmer, begünstigte Personen (Paragraphen 2 und 5 Absatz 3,), Förderungswerber (Paragraph 10 a,), Integrative Betriebe (Paragraph 11,) sowie Ausbildungseinrichtungen (Paragraph 11 a,) ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Paragraphen eins,, 6, 7k, 7l, 7m, 7n, 8, 8a, 9, 9a, 10, 10a, 11, 11a, 12, 14, 15, 17, 17a, 18 und 26) eine wesentliche Voraussetzung ist. Daten betreffend eine Behinderung im Sinne der Ziffer 3, dürfen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nur für Zwecke der Angelegenheiten der Feststellung des Grades der Behinderung und der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (Paragraphen 2 und 14), der Schlichtungsverfahren (Paragraphen 7 k,, 7l, 7m, 7n), der Zustimmung zur Kündigung (Paragraph 8,) sowie der Gewährung von Fördermaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen (Paragraphen 6,, 10a, 11, 11a und 15) verarbeitet werden. Für Zwecke der Angelegenheiten der Überprüfung der Beschäftigungspflicht (Paragraphen eins,, 9, 9a, 16 bis 18) dürfen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Daten im Sinne der Ziffer 3, betreffend die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten verarbeitet werden. Verpflichtungen, die sich auf Grund anderer Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

    Die in Frage kommenden Datenarten sind:

    1. Ziffer eins
      Stammdaten der begünstigten Personen, einschließlich antragstellender Personen (Paragraphen 2 und 5 Absatz 3,) und Förderungswerber (Paragraph 10 a,):
      1. Litera a
        Namen (Vornamen, Familiennamen),
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
      3. Litera c
        Geschlecht,
      4. Litera d
        Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
      5. Litera e
        Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
      6. Litera f
        Telefon- und Faxnummer,
      7. Litera g
        E-Mail-Adresse,
      8. Litera h
        Bankverbindung und Kontonummer,
    2. Ziffer 2
      Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
      1. Litera a
        Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
      2. Litera b
        unterhaltsberechtigte Familienangehörige,
      3. Litera c
        Ausbildung, Erwerbstätigkeit und Status der Person (erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist, in Schul- oder Berufsausbildung, selbstversichert, Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises),
      4. Litera d
        Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen, Haushaltseinkommen),
    3. Ziffer 3
      Daten betreffend eine Behinderung:
      1. Litera a
        Funktionseinschränkungen,
      2. Litera b
        Grad der Behinderung,
    4. Ziffer 4
      Daten über Betreuungsverläufe:
      1. Litera a
        Daten und Angaben zu Verfahren gemäß den Paragraphen 7 k,, 7l, 7m und 8,
      2. Litera b
        Art. Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unterstützungsmaßnahmen,
    5. Ziffer 5
      Stammdaten der Arbeitgeber:
      1. Litera a
        Namen, Firmennamen und Betriebsnamen,
      2. Litera b
        Firmensitz und Betriebssitz sowie Gerichtsstand,
      3. Litera c
        Betriebsgröße,
      4. Litera d
        Branchenzugehörigkeit,
      5. Litera e
        Sozialversicherungsdaten, Angaben zum Status, Zahl, Struktur und Stammdaten (Ziffer eins, Litera a und b) der Beschäftigten, einschließlich der beschäftigten begünstigten Behinderten,
      6. Litera f
        Betriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,
      7. Litera g
        Ansprechpartner,
      8. Litera h
        Dienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahlen,
      9. Litera i
        Telefon- und Faxnummer,
      10. Litera j
        E-Mail-Adresse,
      11. Litera k
        Bankverbindung und Kontonummer,
    6. Ziffer 6
      Daten über Pflichtstellen:
      1. Litera a
        Gesamtzahl, Höhe der Ausgleichstaxen,
      2. Litera b
        offene Pflichtstellen,
      3. Litera c
        besetzte Pflichtstellen,
      4. Litera d
        Arbeitszeit (Lage und Ausmaß),
      5. Litera e
        Entlohnung.
  5. Absatz 4 aDie Datenanwendungen für die Besorgung der Aufgaben nach Absatz 4, haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
  6. Absatz 5Die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu benachrichtigen, wenn ein im Paragraph 5, Absatz 2, genannter Behinderter auf einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz vermittelt wird.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1982,)

Anmerkung

BVG: Art. römisch eins, Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1988,

Schlagworte

Ausbildungsplatz

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40190988