Zu Artikel 4 (Steuerlicher Wohnsitz) und Artikel 26 (Einschränkung des Geltungsbereichs):
Es besteht Einvernehmen darüber, daß Personen, die (wie z. B. Privatvermögensstrukturen liechtensteinischen Rechts) ausschließlich der Mindestertragssteuer in Liechtenstein unterliegen, nicht als im Fürstentum Liechtenstein ansäßig gelten. Artikel 26 des Abkommens vom 5. November 1969 findet im Geltungsbereich des liechtensteinischen Steuergesetzes vom 30. Jänner 1961 unverändert Anwendung.