Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 301 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

Schlussakte zum Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern

Die Bevollmächtigten haben die folgende Erklärung angenommen:

Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Weitergeltung der nicht geänderten Bestimmungen des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (im Folgenden als „Steuerabkommen“ bezeichnet)

Die Vertragsstaaten erklären, dass die nicht geänderten Bestimmungen des Steuerabkommens weiterhin unverändert Gültigkeit haben. Dies betrifft insbesondere die Regelungen über die Stiftungseingangsbesteuerung und die Voraussetzungen für die steuerliche Intransparenz von Vermögensstrukturen.

Unterzeichnet in Wien, am 17. Oktober 2016, in zwei Exemplaren in deutscher Sprache.

Erklärung der Republik Österreich anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls zur Abänderung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern

Das Protokoll zur Abänderung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern kann für Österreich erst nach Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren in Kraft treten. Sollte die österreichische Notifikation gemäß Art. römisch II Absatz eins, des Protokolls erst nach dem in Art. römisch II Absatz 2, genannten Zeitpunkt erfolgen, so tritt das Protokoll erst ab dem Datum des Empfangs der österreichischen Notifikation durch das Fürstentum Liechtenstein in Kraft und wird von der Republik Österreich rückwirkend ab dem in Art. römisch II Absatz 2, genannten Zeitpunkt angewendet.