Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 301 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2017,
Vertrag - Liechtenstein
Artikel 53,
01.01.2017
39/06 Rechts- und Amtshilfe
1. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird.
2. Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch Notifikation an den anderen Vertragsstaat zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren kundigen.
3. Beeinträchtigt ein Vertragsstaat die Wirkung dieses Abkommens in schwerwiegender Weise, so kann der andere Vertragsstaat dieses Abkommen durch Notifikation unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Vor der Notifikation informiert er den gemeinsamen Ausschuss und belegt gegenüber diesem die Beeinträchtigung dieses Abkommens durch den anderen Vertragsstaat.
4. Absatz 3 gilt sinngemäß, falls eine Steuersatzänderung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 35a nicht nachvollzogen wird.
5. Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens:
Geschehen zu Vaduz, am 29. Janner 2013, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
02.10.2024
20008639
NOR40190941