Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 301 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

Artikel 52, Inkrafttreten

1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am 1. Janner des dem Eingang der späteren dieser Notifikationen folgenden Kalenderjahres in Kraft.

2. Bezüglich des Teils 3 und 4 dieses Abkommens werden Zahlungen und Zuwendungen erfasst, die ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens geleistet werden.

3. Teil 3 dieses Abkommens gilt nur für sämtliche Konten oder Depots (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) von Vermögensstrukturen (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m), die bis spätestens 31. Dezember 2016 errichtet wurden.