Rechtsstellung von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres während ihres Aufenthaltes in Guyana (Frankreich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 7 aus 2017,
01.02.2017
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik über die Rechtsstellung von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres während ihres Aufenthaltes in der Französischen Gebietskörperschaft Guyana
StF: BGBl. III Nr. 7/2017 (NR: GP XXV RV 507 AB 760 S. 85. BR: AB 9435 S. 844.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Mitteilungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, des Abkommens erfolgten am 26. August 2015 bzw. 23. Dezember 2016; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 4, Absatz eins, mit 1. Februar 2017 in Kraft.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Französischen Republik, im Weiteren „die Parteien” genannt,
vom Wunsch geleitet die Ausbildungszusammenarbeit zu vertiefen,
in dem Bestreben, die Bedingungen des Aufenthalts und die Rechtsstellung von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres in der Französischen Gebietskörperschaft Guyana zu regeln,
im Hinblick auf das in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen1 (PfP-Truppenstatut),
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998,.