Kurztitel

Führerscheingesetz-Alternative Bewährungssystemverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

30.08.2022

Abkürzung

FSG-ABSV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Meldepflichten

Paragraph 10,

Die ABS-Institution hat folgende Daten unverzüglich an die Behörde zu melden:

  1. Ziffer eins
    Zeitpunkt des Einbaues und Freischaltung des oder der Alkoholwegfahrsperre(n) und die Durchführung des ersten Mentoringgesprächs,
  2. Ziffer 2
    Feststellen eines oder mehrerer Verstöße gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, sofern dies einen Ausschluss aus dem Alternativen Bewährungssystem zur Folge hat,
  3. Ziffer 3
    Zeitpunkt der erfolgreichen und vollständigen Absolvierung des Alternativen Bewährungssystems.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Lenkberechtigung - Verzicht<br />

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Lenkberechtigung - Wiedererteilung<br />

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Lenkberechtigung - Wiedererteilung (T)<br />

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Lenkberechtigung - Verzicht (T)

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20009799

Dokumentnummer

NOR40190915