- Ziffer einsin der Krankenversicherung
- Litera adie Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß Paragraph 306,, wenn die Pension gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz nicht angefallen ist und sie nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, versichert sind, mit Ausnahme
- Sub-Litera, a, ader im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG genannten Personen und
- Sub-Litera, b, bder nach Paragraph 4, B-KUVG versicherten Personen, soweit ihre Pension nach diesem Bundesgesetz einen Bestandteil des Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet, der von einer im Paragraph 4, zweiter Satz B-KUVG genannten Einrichtung gewährt wird.
- Litera bdie Bezieher einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei den im Paragraph 479, genannten Instituten, sofern sie nicht bereits nach Litera a, versichert sind,
- Litera cPersonen, die aufgrund des Wehrgesetzes 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten – ausgenommen die in Litera e, genannten Personen –, soweit sie nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind,
- Litera ddie BezieherInnen von Rehabilitationsgeld (Paragraph 143 a,) mit Ausnahme der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17 bis 19 und 21 bis 23 B-KUVG genannten Personen,
- Litera eAusbildungsdienst Leistende nach dem Wehrgesetz 2001 ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes,
- Litera fBezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, wenn nach Paragraph 28, KBGG ein Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz zuständig ist,
- Litera gBezieher von Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, wenn nach Paragraph 4, FamZeitbG ein Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz zuständig ist,
die unter Litera a,, b und d genannten Personen jedoch nur, wenn und solange sie sich ständig im Inland aufhalten; - Ziffer 2in der Pensionsversicherung
- Litera aPersonen, die Wochengeld beziehen oder deren Anspruch auf Wochengeld ruht;
- Litera bPersonen, die eine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, oder nach dem Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, rechtmäßig beziehen, wenn sie nicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, pflichtversichert sind, oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin nicht beziehen oder deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruht;
- Litera cdie BezieherInnen von Krankengeld, Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld;
- Litera dPersonen, die nach dem Wehrgesetz 2001
- Sub-Litera, a, aPräsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ausgenommen die in Sub-Litera, b, b, genannten Personen,
- Sub-Litera, b, bAusbildungsdienst leisten, ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes,
wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren; - Litera ePersonen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst leisten, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;
- Litera fPersonen, die Übergangsgeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, pflichtversichert sind;
- Litera gPersonen, die ihr Kind (Paragraph 227 a, Absatz 2,) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des Paragraph 227 a, Absatz 4 bis 6 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;
- Litera hdie Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) nach Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974;
- Litera idie zur Fremdsprachenassistenz nach Paragraph 3 a, des Lehrbeauftragtengesetzes bestellten Personen;
- Litera jpflegeteilzeitbeschäftigte Personen, die ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes beziehen, wenn sie auf Grund des Dienstverhältnisses, in dem Pflegeteilzeit vereinbart wurde, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen;
- Litera kdie Bezieher des Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;
- Ziffer 3in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
- Litera aalle selbständig Erwerbstätigen, die
- StrichaufzählungMitglieder einer Wirtschaftskammer oder
- Strichaufzählungin der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert oder
- Strichaufzählungin der Krankenversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG pflichtversichert
sind; ferner die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft und die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind;
Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,)- Litera cdie Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen der Gebietskörperschaften, des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, der Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer, soweit die Schulung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses durchgeführt wird, sowie die Lehrenden bei solchen Lehrgängen, desgleichen die Volontäre, ferner Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient;
- Litera dAngehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie in ihrer Tätigkeit in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres Ordens, ihrer Kongregation bzw. ihrer Anstalt;
- Litera edie Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger – ausgenommen die Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – und des Hauptverbandes sowie die Mitglieder der Beiräte gemäß den Paragraphen 440, ff. dieses Bundesgesetzes, den Paragraphen 213, ff. des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und den Paragraphen 201, ff. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten;
Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)- Litera gEinzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber, der Landwirtschaftskammern, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, des Österreichischen Hebammengremiums, des Tiroler Skilehrerverbandes, des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes, des Vorarlberger Schilehrerverbandes, der Tierärztekammer und der Österreichischen Zahnärztekammer, die aufgrund der diese Vertretung regelnden Vorschriften bzw. aufgrund des Statuts der Berufsvereinigung gewählt oder sonst bestellt sind, in Ausübung der ihnen aufgrund ihrer Funktion obliegenden Pflichten, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung über Unfallfürsorge besteht;
- Litera hSchüler an Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern im Sinne des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, an Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, an land- und forstwirtschaftlichen Schulen im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, an Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1975,, an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,, sowie an land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen im Sinne des land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975;
- Litera iPersonen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und 9 und des Paragraph 4, des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert (zum Studium zugelassen) sind, Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie in Wien sowie Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung im Sinne des Studienberechtigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, zugelassen sind, und Personen, die sich auf Prüfungen zwecks Zulassung zu einem Fachhochschul-Studiengang vorbereiten und zwecks Vorbereitung auf diese Prüfungen Kurse bzw. Lehrgänge an Universitäten, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, oder staatlich organisierte Lehrgänge besuchen; zum Studien(Lehr)gang zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades;
- Litera jMitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundesförderungs- und -prüfungskommission nach Paragraph 8, des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, der Kommission nach Paragraph 7, des Landwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1976,, des Beirates nach Paragraph 12, des Bundesgesetzes über das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, und der amtlichen Weinkostkommissionen nach Paragraph 57, des Weingesetzes 1999, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 141, in Ausübung ihrer Funktion, soweit sie nicht aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen unfallversichert sind;
- Litera kfachkundige und fachmännische Laienrichter/Laienrichterinnen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, an den Verwaltungsgerichten sowie am Bundesfinanzgericht, sowie Schöffen und Geschworene in Ausübung dieser Tätigkeit und bei der Teilnahme an Schulungen (Informationsveranstaltungen) für diese Tätigkeit;
- Litera lKinder, die im letzten Jahr vor Schulpflicht eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne des Artikel 3, Ziffer eins, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Einführung der halbtägigen kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2009,, im Ausmaß von 16 Stunden oder mehr besuchen;
- Litera mdie in den von den Ländern anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätigen Personen mit Behinderung;
- Ziffer 4in der Kranken- und Unfallversicherung Zivildienstleistende im Sinne des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974;
- Ziffer 4 ain der Kranken- und Unfallversicherung die Teilnehmer/Teilnehmerinnen am Freiwilligen Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz (FreiwG), BGBl. römisch eins Nr. 17/2012; Pflichtversicherung in der Krankenversicherung tritt nur ein, wenn die Teilnehmer/Teilnehmerinnen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder der Verordnung nach Paragraph 9, in diesem Versicherungszweig versichert sind.
- Ziffer 5in der Kranken- und Pensionsversicherung die BezieherInnen eines Überbrückungsgeldes nach Paragraph 13 l, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.