Absatz einsAnspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
- Ziffer einsdie Berufsunfähigkeit (Paragraph 273,) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,
- Ziffer 2kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des Paragraph 270 a, besteht,
- Ziffer 3die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,) und
- Ziffer 4er (sie) am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG, erfüllt hat.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)