Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Invaliditätsrente.
§ 254.Paragraph 254,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Invaliditätspension hat der (die) Versicherte, wenn
die Invalidität (§ 255) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,die Invalidität (Paragraph 255,) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,
kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des § 253e besteht,kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des Paragraph 253 e, besteht,
die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) unddie Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,) und
er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat.er (sie) am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG, erfüllt hat.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
(3)Absatz 3,Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Invaliditätspension nicht mehr entstehen.
(4)Absatz 4,Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 300 Abs. 1), hat Anspruch auf Invaliditätspension, wennEin Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (Paragraph 300, Absatz eins,), hat Anspruch auf Invaliditätspension, wenn
durch diese Maßnahmen das im § 300 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde,durch diese Maßnahmen das im Paragraph 300, Absatz 3, angestrebte Ziel erreicht wurde,
er als invalid im Sinne des § 255 Abs. 5 gilt,er als invalid im Sinne des Paragraph 255, Absatz 5, gilt,
er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine Beschäftigung erworben hat und
er zu den in dieser Beschäftigung ausgeübten Berufen durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung oder in der Pensionsversicherung befähigt wurde.
Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 223 Abs. 1 Z. 2 lit. a entsprechend.Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, entsprechend.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2005)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,)
(6)Absatz 6,Bezieht eine Person, die Anspruch auf Invaliditätspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (§ 91), das den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß § 261 ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension.Bezieht eine Person, die Anspruch auf Invaliditätspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (Paragraph 91,), das den Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß Paragraph 261, ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension.
(7)Absatz 7,Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.
Die Teilpension gebührt in Höhe der gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 897,58 € (Anm. 1) nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.Die Teilpension gebührt in Höhe der gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 897,58 € Anmerkung eins, ) nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.
Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile vonDer Anrechnungsbetrag gemäß Ziffer 2, setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von
über 897,58 € (Anm. 1) bis 1 346,41 € (Anm. 2) sind 30%,über 897,58 € Anmerkung eins, ) bis 1 346,41 € Anmerkung 2, ) sind 30%,
über 1 346,41 € (Anm. 2) bis 1 795,16 € (Anm. 3) sind 40% undüber 1 346,41 € Anmerkung 2, ) bis 1 795,16 € Anmerkung 3, ) sind 40% und
über 1 795,16 € (Anm. 3) sind 50%über 1 795,16 € Anmerkung 3, ) sind 50%
dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen.
Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.
An die Stelle dieser Eurobeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.An die Stelle dieser Eurobeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(8)Absatz 8,Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 7 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodannDer Prozentsatz der Teilpension gemäß Absatz 7, ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann
aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 108h;aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß Paragraph 108 h,;
bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;
auf besonderen Antrag des Pensionisten.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1 177,25 €Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 1 177,25 €
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 1 196,09 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 1 196,09 €
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1 220,01 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 1 220,01 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 1 241,97 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 1 241,97 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 1 260,60 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 1 260,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 1 283,29 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 1 283,29 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 1 357,72 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 1 357,72 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 1 489,42 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 1 489,42 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 1 557,93 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 1 557,93 €
gemäß BGBl. II Nr. 263/2025 für 2026: 1 599,99 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 1 599,99 €
Anm. 2: für 2017: 1 765,94 €Anmerkung 2, : für 2017: 1 765,94 €
für 2018: 1 794,20 €
für 2019: 1 830,08 €
für 2020: 1 863,02 €
für 2021: 1 890,97 €
für 2022: 1 925,01 €
für 2023: 2 036,66 €
für 2024: 2 234,22 €
für 2025: 2 336,99 €
für 2026: 2 400,09 €
Anm. 3: für 2017: 2 354,50 €Anmerkung 3, : für 2017: 2 354,50 €
für 2018: 2 392,17 €
für 2019: 2 440,01 €
für 2020: 2 483,93 €
für 2021: 2 521,19 €
für 2022: 2 566,57 €
für 2023: 2 715,43 €
für 2024: 2 978,83 €
für 2025: 3 115,86 €
für 2026: 3 199,99 €)