Kurztitel
Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 26/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
Regelungen bei Nicht-Erreichung von festgelegten Zielen
§ 35.Paragraph 35,
Wird im Zuge des Monitorings durch die Bundes-Zielsteuerungskommission festgestellt, dass die Ziele, die in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, im Zielsteuerungsvertrag oder in den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt sind, nicht erreicht wurden, gilt zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Folgendes: Wird im Zuge des Monitorings durch die Bundes-Zielsteuerungskommission festgestellt, dass die Ziele, die in der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, im Zielsteuerungsvertrag oder in den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt sind, nicht erreicht wurden, gilt zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, Folgendes:
Bei Nicht-Erreichung der im Zielsteuerungsvertrag festgelegten gemeinsamen Ziele auf Landesebene wird von der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission, in deren Land das Ziel nicht erreicht wurde, binnen acht Wochen nach Feststellung der Nicht-Erreichung der Ziele der Bundes-Zielsteuerungskommission ein schriftlicher Bericht vorgelegt. Betrifft die Nichterreichung den Bund, trifft die Berichtspflicht an die Bundes-Zielsteuerungskommission den Bund.
Bei Nicht-Erreichung der in den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegten gemeinsamen Ziele wird von der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission binnen acht Wochen nach Feststellung der Nicht-Erreichung der Ziele der Bundes-Zielsteuerungskommission ein schriftlicher Bericht vorgelegt.
Die unter Z 1 und 2 genannten Berichte haben jedenfalls die Gründe für die Nicht-Erreichung der festgelegten Ziele und jene zu setzenden Maßnahmen zu enthalten, die die Erreichung der Ziele zum ehestmöglichen Zeitpunkt gewährleisten.Die unter Ziffer eins und 2 genannten Berichte haben jedenfalls die Gründe für die Nicht-Erreichung der festgelegten Ziele und jene zu setzenden Maßnahmen zu enthalten, die die Erreichung der Ziele zum ehestmöglichen Zeitpunkt gewährleisten.
Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat die unter Z 1 und 2 genannten Berichte insbesondere hinsichtlich der vorgeschlagenen Maßnahmen und dem vorgeschlagenen Zeitplan zur Erreichung des Ziels zu genehmigen. Bei Nichtgenehmigung sind überarbeitete Berichte vorzulegen.Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat die unter Ziffer eins und 2 genannten Berichte insbesondere hinsichtlich der vorgeschlagenen Maßnahmen und dem vorgeschlagenen Zeitplan zur Erreichung des Ziels zu genehmigen. Bei Nichtgenehmigung sind überarbeitete Berichte vorzulegen.
Die gemäß Z 4 von der Bundes-Zielsteuerungskommission genehmigten oder nicht genehmigten Berichte sind mit entsprechender Kommentierung der Bundes-Zielsteuerungskommission und mit Stellungnahme der jeweils Betroffenen vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium zu veröffentlichen.Die gemäß Ziffer 4, von der Bundes-Zielsteuerungskommission genehmigten oder nicht genehmigten Berichte sind mit entsprechender Kommentierung der Bundes-Zielsteuerungskommission und mit Stellungnahme der jeweils Betroffenen vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium zu veröffentlichen.