Kurztitel

Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

19.01.2017

Text

Zur Abgeltung der Kosten für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung nach Paragraph 73 a, ASVG ab dem Kalenderjahr 2016 gebührt der Pensionsversicherungsanstalt eine Vergütung in der Höhe von 6,91% der jeweils einbehaltenen und abgeführten Krankenversicherungsbeiträge mit Ausnahme der Zusatzbeiträge.