Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2017Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Krankengeld
§ 106.Paragraph 106,
(1)Absatz eins,Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, wenn und solange der Versicherte infolge Krankheit nicht oder nur mit Gefahr der Verschlechterung seines Zustandes oder der Erkrankung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, gebührt vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an ein tägliches Krankengeld.
(2)Absatz 2,Die anspruchsberechtigten Versicherten haben dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche ab Feststellung der Arbeitsunfähigkeit den Beginn der ärztlicherseits festgestellten Arbeitsunfähigkeit zu melden. Der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit ist vom behandelnden Arzt vierzehntägig bestätigen zu lassen und innerhalb einer Woche dem Versicherungsträger vorzulegen. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Krankengeld ist bis zur Höchstdauer von 26 Wochen für ein und dieselbe Krankheit, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, für die Krankengeld zuerst gewährt wurde, eine neue Krankheit hinzugetreten ist, zu gewähren. Auf die Höchstdauer sind die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit anzurechnen. Werden anspruchsberechtigte Versicherte nach Beendigung des Krankengeldbezuges vor Ablauf der Höchstdauer neuerlich, und zwar innerhalb einer Frist von 26 Wochen, infolge der Krankheit, für die bereits Krankengeld gewährt wurde, arbeitsunfähig, so gilt dies als Fortsetzung und sind diese Zeiten zur Feststellung der Höchstdauer zusammenzurechnen.
(4)Absatz 4,Anspruchsberechtigte Versicherte, die bereits für 26 Wochen hintereinander oder insgesamt für ein und dieselbe Krankheit Krankengeld bezogen haben, erlangen erst wieder nach Ablauf von 26 Wochen (gerechnet vom Tag der Aussteuerung nach Abs. 3 an) für dieselbe Krankheit, für die der weggefallene Anspruch auf Krankengeld bestanden hat, einen neuen Anspruch in dem im Abs. 3 angeführten Ausmaß.Anspruchsberechtigte Versicherte, die bereits für 26 Wochen hintereinander oder insgesamt für ein und dieselbe Krankheit Krankengeld bezogen haben, erlangen erst wieder nach Ablauf von 26 Wochen (gerechnet vom Tag der Aussteuerung nach Absatz 3, an) für dieselbe Krankheit, für die der weggefallene Anspruch auf Krankengeld bestanden hat, einen neuen Anspruch in dem im Absatz 3, angeführten Ausmaß.
(5)Absatz 5,Die Satzung kann die im Abs. 3 erster Satz vorgesehene Höchstdauer auf 52 Wochen verlängern.Die Satzung kann die im Absatz 3, erster Satz vorgesehene Höchstdauer auf 52 Wochen verlängern.
(6)Absatz 6,Das tägliche Krankengeld wird durch die Satzung festgesetzt und darf 80 % der vorläufigen Beitragsgrundlage (§ 25a), geteilt durch 30, nicht überschreiten (Anm. 1). Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der sich daraus ergebende Leistungsaufwand das zu erwartende Beitragsaufkommen aus der Zusatzversicherung nicht überschreitet.Das tägliche Krankengeld wird durch die Satzung festgesetzt und darf 80 % der vorläufigen Beitragsgrundlage (Paragraph 25 a,), geteilt durch 30, nicht überschreiten Anmerkung eins, ). Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der sich daraus ergebende Leistungsaufwand das zu erwartende Beitragsaufkommen aus der Zusatzversicherung nicht überschreitet.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 29,93 €Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 29,93 €
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 30,53 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 30,53 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 31,08 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 31,08 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 31,55 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 31,55 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 32,12 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 32,12 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 33,98 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 33,98 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 37,28 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 37,28 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 38,99 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 38,99 €
gemäß BGBl. II Nr. 263/2025 für 2026: 40,04 €)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 40,04 €)