Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

18.01.2017

Außerkrafttretensdatum

15.01.2019

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege.

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Jedes Land ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf den Landes-Krankenanstaltenplan (Paragraph 10, a) Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen (Paragraph 22, Absatz 3,) im eigenen Land entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Dabei sind auch der Bedarf auf dem Gebiet der Langzeitversorgung und die in diesem Zusammenhang zu erwartende künftige Entwicklung zu berücksichtigen. Für Personen, die im Grenzgebiet zweier oder mehrerer Länder wohnen, kann die Anstaltspflege auch dadurch sichergestellt werden, daß diese Personen im Falle der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Landes eingewiesen werden.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,)

  2. Absatz 3,Durch die Landesgesetzgebung ist sicherzustellen, daß für anstaltsbedürftige Personen (Paragraph 22, Absatz 3,), insbesondere für unabweisbare Kranke (Paragraph 22, Absatz 4,), eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse vorhanden ist.
  3. Absatz 4,Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltspflege kann die Landesgesetzgebung für die Errichtung und den Ausbau öffentlicher Krankenanstalten die Enteignung von Grundstücken und anderer dinglicher Rechte, vorsehen.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40190592