Kurztitel

Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

ISBG

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 21, Absatz 2,

Text

Landkarte der Bildungsinnovationen

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Stiftung hat bis 31. März jeden Jahres eine anschauliche Darstellung aller Bildungsinnovationen aller Einrichtungen und Unternehmen („Landkarte der Bildungsinnovationen“) zu erstellen, die bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres
    1. Ziffer eins
      eine Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erhalten haben oder
    2. Ziffer 2
      einen Antrag auf Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gestellt haben oder
    3. Ziffer 3
      ein Gütesiegel für Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, verliehen bekommen haben.
  2. Absatz 2Bei der Erstellung der Landkarte der Bildungsinnovationen
    1. Ziffer eins
      sind die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, Litera b, veröffentlichten Kriterien heranzuziehen,
    2. Ziffer 2
      ist auf eine möglichst anschauliche Darstellung, etwa durch geographische Zuordnung, Bedacht zu nehmen und
    3. Ziffer 3
      sind besondere Leistungen im Bereich der Bildungsinnovationen besonders hervorzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20009787

Dokumentnummer

NOR40190549