Absatz einsDie Stiftung hat bis 31. März jeden Jahres eine anschauliche Darstellung aller Bildungsinnovationen aller Einrichtungen und Unternehmen („Landkarte der Bildungsinnovationen“) zu erstellen, die bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres
- Ziffer einseine Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erhalten haben oder
- Ziffer 2einen Antrag auf Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gestellt haben oder
- Ziffer 3ein Gütesiegel für Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, verliehen bekommen haben.