(2)Absatz 2Sofern die laufende wissenschaftliche und fachliche Begleitung zur strategischen Positionierung und Optimierung der systemischen Wirkungen der Stiftung erforderlich erscheint, kann zusätzlich zu den in Abs. 1 vorgesehenen Organen ein wissenschaftlicher Beirat gemäß § 11 eingerichtet werden. Für Zeiten in denen kein wissenschaftlicher Beirat gemäß § 11 eingerichtet ist, sind die Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates durch Zuziehung externer Expertinnen und Experten zu erfüllen.Sofern die laufende wissenschaftliche und fachliche Begleitung zur strategischen Positionierung und Optimierung der systemischen Wirkungen der Stiftung erforderlich erscheint, kann zusätzlich zu den in Absatz eins, vorgesehenen Organen ein wissenschaftlicher Beirat gemäß Paragraph 11, eingerichtet werden. Für Zeiten in denen kein wissenschaftlicher Beirat gemäß Paragraph 11, eingerichtet ist, sind die Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates durch Zuziehung externer Expertinnen und Experten zu erfüllen.