Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017,
BG
Paragraph 6,
01.01.2017
01.01.9000
ISBG
41/05 Stiftungen, Fonds
zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 21, Absatz 2,
Die Mitglieder der Organe gemäß Paragraph 8, Absatz eins, und 2 sowie alle sonst für die Stiftung tätigen Personen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen eines Bundesgesetzes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen sowie nach Beendigung der sonstigen Tätigkeit für die Stiftung weiter.
24.05.2018
20009787
NOR40190540