Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.03.2022

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Haftungsgrenzen

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigen den Vorgangs in folgender Weise begrenzt:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 2 080 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 130 000 Euro für den einzelnen Verletzten; im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis ist die Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 8 760 000 Euro, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind;
      sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 18 250 000 Euro, wobei der Mehrbetrag von 9 490 000 Euro nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.
  2. Absatz 2Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Absatz eins, genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
  3. Absatz 3Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen der in Paragraph 10, genannte Haftpflichtige für den verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Anmerkung

EG: Art. römisch zehn, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR40190519