Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigen den Vorgangs in folgender Weise begrenzt:
- Ziffer einshinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 2 080 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 130 000 Euro für den einzelnen Verletzten; im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis ist die Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt;
- Ziffer 2hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 8 760 000 Euro, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind;sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 18 250 000 Euro, wobei der Mehrbetrag von 9 490 000 Euro nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.