Kurztitel

Ingenieurgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.05.2017

Text

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 12,

 Eine von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 15.000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. Ziffer eins
    die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“, auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen, führt oder dem Namen einer Körperschaft beifügt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
  2. Ziffer 2
    die Standesbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2006) führt, ohne dazu berechtigt zu sein,
  3. Ziffer 3
    die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
  4. Ziffer 4
    die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ so führt, dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird, oder
  5. Ziffer 5
    Zeugnisse oder Bestätigungen über Praxistätigkeiten ausstellt, die unwahr sind.