Kurztitel

Ingenieurgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2017

Text

„Ingenieurin“ und „Ingenieur“

Paragraph eins,

Die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ dienen dem Nachweis, dass die Inhaberin oder der Inhaber komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,) in ihrem bzw. seinem jeweiligen technischen und gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchgeführt hat. Zur Erlangung müssen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, erfüllt und das Fachgespräch gemäß den Paragraphen 5, oder 6 erfolgreich absolviert worden sein.