Kurztitel

Massage-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

17.01.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für eine auf das ganzheitlich in sich geschlossene System
    1. Ziffer eins
      Shiatsu beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 3 festgelegten Ausbildungsprofils,
    2. Ziffer 2
      Ayurveda-Wohlfühlpraktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 4 festgelegten Ausbildungsprofils,
    3. Ziffer 3
      Tuina An Mo Praktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 5 festgelegten Ausbildungsprofils,
    4. Ziffer 4
      Tibetische Jamche-Kunye Praktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 6 festgelegten Ausbildungsprofils
    erforderlich.
  2. Absatz 2,Für die Ausübung anderer als im Absatz eins, genannter ganzheitlich in sich geschlossener Systeme ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 7 festgelegten Ausbildungsprofils erforderlich.
  3. Absatz 3,Ausübungsberechtigte für ganzheitlich in sich geschlossene Systeme sind zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten verpflichtet, innerhalb von jeweils fünf Jahren, Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen. über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002472

Dokumentnummer

NOR40190452