Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

SDG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

Paragraph 14,

Für den Dolmetscher gilt der römisch zwei. Abschnitt mit Ausnahme des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben b, f und i sowie des Paragraph 2 a, mit den Besonderheiten sinngemäß,

  1. Ziffer eins
    daß der Bewerber eine fünfjährige Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit unmittelbar vor der Eintragung nachzuweisen hat; eine zweijährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26, Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder ein gleichwertiges ausländisches Studium absolviert hat;
  2. Ziffer 2
    dass an die Stelle des im Paragraph 4 a, genannten „Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen)“ der „Österreichische Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher“ tritt und dass von den zwei qualifizierten und unabhängigen Fachleuten zumindest einer für die betreffende Sprache in die Sachverständigen- und Dolmetscherliste eingetragen sein muss oder dessen Sprachkenntnisse anderwärtig erwiesen sein müssen;
  3. Ziffer 3
    daß der vom Bewerber zu leistende Eid den folgenden Wortlaut hat: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich aus der ...... Sprache in die deutsche und aus der deutschen Sprache in die ...... Sprache stets nach bestem Wissen und Gewissen dolmetschen und übersetzen werde; so wahr mir Gott helfe!“;
  4. Ziffer 4
    dass jegliche Anführung von Sprachkenntnissen, welche von der Zertifizierung des Dolmetschers nicht umfasst sind, jedenfalls verbotene Inhalte im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 7, darstellen, gleiches gilt für das Anbot zur (entgeltlichen) Vermittlung von Gerichtsaufträgen;
  5. Ziffer 5
    dass die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher nach Sprachen geordnet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste einzutragen sind; eine Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs ist ausgeschlossen;
  6. Ziffer 6
    dass auf der Ausweiskarte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, neben Vor- und Familiennamen sowie dem Datum der Geburt die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher sowie die Sprachen, für die der Dolmetscher zertifiziert ist, anzuführen sind.

Anmerkung

1. Der Nachweis der Sachkunde (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,) wird bei Dolmetschern insbesondere durch die Absolvierung der entsprechenden Hochschulstudien und -prüfungen erbracht.

2. Die Dolmetscherlisten sind nach Sprachen gegliedert.

3. EG: Artikel römisch sechzehn,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,

Schlagworte

Dolmetschereid

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2025

Gesetzesnummer

10002338

Dokumentnummer

NOR40190425