Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt
- Ziffer einsbei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
- Ziffer 2mit dem Beginn einer gesetzlichen Vertretung im Sinn des Paragraph 1034, ABGB,
- Ziffer 3bei Verzicht,
- Ziffer 4bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens,
- Ziffer 5aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses auf Streichung von der Liste oder
- Ziffer 6durch Tod,
ohne dass es dazu einer gesonderten Entscheidung bedarf. Die Streichung von der Liste ist vom Ausschuss anzuordnen.