Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

31.03.2020

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

römisch vier. Abschnitt.
Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt
    1. Ziffer eins
      bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
    2. Ziffer 2
      mit dem Beginn einer gesetzlichen Vertretung im Sinn des Paragraph 1034, ABGB,
    3. Ziffer 3
      bei Verzicht,
    4. Ziffer 4
      bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens,
    5. Ziffer 5
      aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses auf Streichung von der Liste oder
    6. Ziffer 6
      durch Tod,
    ohne dass es dazu einer gesonderten Entscheidung bedarf. Die Streichung von der Liste ist vom Ausschuss anzuordnen.
  2. Absatz 2,Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht aufgrund
    1. Ziffer eins
      eines Beschlusses des Ausschusses
      1. Litera a
        in den Fällen des Paragraph 20, Litera a und b,
      2. Litera b
        bei mangelnder Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach Paragraph 21 a, Absatz 2, oder
      3. Litera c
        wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und das Ruhen wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung oder des Ansehens des Standes erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      eines im Disziplinarverfahren ergehenden Beschlusses auf Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
  3. Absatz 3,Gegen Entscheidungen nach Absatz eins und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 4 und des Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und c hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 5 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.
  5. Absatz 5,Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 30, Absatz eins, genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 30, Absatz eins, genannten Staaten bleibt.

Anmerkung

EG/EU: Artikel römisch sechzehn,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,; Artikel 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,

ÜR: Artikel 11, Paragraph 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2013,

vergleiche Artikel 17, Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40190413