Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

26.06.2017

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Der Rechtsanwalt ist im Hinblick auf die hier besonders hohe Gefahr der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) verpflichtet, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, bei denen er im Namen und auf Rechnung seiner Partei Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt oder für seine Partei an deren Planung oder Durchführung mitwirkt und die Folgendes betreffen:
    1. Ziffer eins
      den Kauf oder den Verkauf von Immobilien oder Unternehmen,
    2. Ziffer 2
      die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, die Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten oder
    3. Ziffer 3
      die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Trusts, Gesellschaften, Stiftungen oder ähnlichen Strukturen, einschließlich der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel.
  2. Absatz 2,Der Rechtsanwalt hat angemessene und geeignete Strategien und Verfahren zur Erfüllung der ihm im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) auferlegten Sorgfaltspflichten in Ansehung von Parteien, Verdachtsmeldungen, der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, interner Kontrolle, Risikobewertung und Risikomanagement sowie zur Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und der Kommunikation innerhalb seiner Kanzlei einzuführen und aufrechtzuerhalten, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängen, vorzubeugen und diese zu verhindern. Davon umfasst sind auch in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei stehende Strategien, Kontrollen und Verfahren (einschließlich einer dahingehenden Mitarbeiterüberprüfung) zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene sowie bei sich selbst (Absatz 3,) ermittelten Risiken von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB). Diese Maßnahmen haben bei Rechtsanwalts-Gesellschaften gegebenenfalls auch die Bestellung eines der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalts zum Compliance-Beauftragten für den Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zu umfassen.
  3. Absatz 3,Der Rechtsanwalt hat ferner eine Analyse und Bewertung des für ihn bestehenden Risikos der Inanspruchnahme seiner Tätigkeit zu Zwecken der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) durchzuführen, wobei dies in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei zu stehen hat. Risikofaktoren, die sich bezogen auf seine Kunden, auf bestimmte Länder und geografische Gebiete oder auf bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle ergeben, sind dabei besonders zu berücksichtigen. Diese Risikobewertungen sind vom Rechtsanwalt aufzuzeichnen, auf aktuellem Stand zu halten und auf Anforderung der Rechtsanwaltskammer zur Verfügung zu stellen. Tatsachen, die der Rechtsanwalt unter den in Paragraph 8 c, Absatz eins, zweiter Satz genannten Voraussetzungen erfahren hat, müssen nicht in die schriftlichen Risikobewertungen aufgenommen werden.
  4. Absatz 4,Um feststellen zu können, ob es sich bei einer Partei oder deren wirtschaftlichem Eigentümer um eine politisch exponierte Person, ein Familienmitglied einer politisch exponierten Person oder um eine einer politisch exponierten Person bekanntermaßen nahestehende Person (Paragraph 8 f, Absatz 2 bis 4) handelt, hat der Rechtsanwalt ferner ein in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei stehendes, risikobasierte Verfahren einschließendes Risikomanagementsystem einzuführen und aufrecht zu erhalten.

Anmerkung

EG/EU: Artikel römisch sechs,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2003,; Artikel römisch sechzehn,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,; Artikel 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,

ÜR: Artikel 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,; Artikel 11, Paragraph 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,

Schlagworte

Bankkonto, Sparkonto, Finanztransaktion, Kontrollverfahren

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40190407