Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,
Beachte
Soweit in Abs. 2 Z 1 lit. c auf den Begriff des „gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ Bezug genommen wird, ist dies bis zum 30. Juni 2018 als Bezugnahme auf den Begriff des „Sachwalters“ im Sinn des § 268 ABGB in der Fassung des SWRÄG 2006, BGBl. I Nr. 92/2006, zu verstehen (vgl. § 60 Abs. 5).Soweit in Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, auf den Begriff des „gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ Bezug genommen wird, ist dies bis zum 30. Juni 2018 als Bezugnahme auf den Begriff des „Sachwalters“ im Sinn des Paragraph 268, ABGB in der Fassung des SWRÄG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2006,, zu verstehen vergleiche Paragraph 60, Absatz 5,).