Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

25.06.2017

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Wenn die Vertretung aufgehört hat, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, der Partei über Verlangen die ihr gehörigen Urkunden und Acten im Originale auszuhändigen, ist aber berechtigt, falls seine Vertretungskosten nicht berichtigt wären, die zu deren Feststellung nöthigen Abschriften der auszufolgenden Schriftstücke auf Kosten der Partei anzufertigen und zurückzubehalten.
  2. Absatz 2,Schriftenentwürfe, Briefe der Partei an den Rechtsanwalt und andere Handacten, endlich Nachweise über geleistete und ihm noch nicht rückersetzte Zahlungen der Partei auszufolgen, ist der Rechtsanwalt niemals verpflichtet, wohl aber gehalten, derselben auf ihr Verlangen und ihre Kosten Abschriften hievon auszuhändigen. Diese Verpflichtungen, sowie die Verbindlichkeit zur Aufbewahrung der Acten erlöschen nach fünf Jahren, von dem Zeitpuncte an gerechnet, als die Vertretung aufgehört hat.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen nach Paragraph 8 b, Absatz 4, endet nach fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden ist. Das Gleiche gilt für Belege und Aufzeichnungen über die von Paragraph 8 a, Absatz eins, erfassten Geschäfte, die der Rechtsanwalt in Erfüllung der ihm im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) auferlegten Sorgfaltspflichten verarbeitet.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,)