(3)Absatz 3,In den Fällen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, hat die Notariatskammer Art und Wesen des Verstoßes, die Identität des Notars und die über diesen verhängte Disziplinar- oder Ordnungsstrafe unverzüglich und allgemein zugänglich auf der Website der Österreichischen Notariatskammer bekanntzumachen und diese Veröffentlichung für einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren bereitzustellen. Die Bekanntmachung der Identität des Notars hat zu unterbleiben, wenn die Notariatskammer nach einer fallbezogenen Prüfung zum Ergebnis gelangt, dass eine solche Veröffentlichung unverhältnismäßig wäre. Diesfalls hat eine Bekanntmachung in anonymisierter Form unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 4 OGH-Gesetz zu erfolgen, soweit sich nicht auch eine solche anonymisierte Veröffentlichung wegen der Geringfügigkeit der verhängten Disziplinarstrafe als unverhältnismäßig erweisen würde.In den Fällen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dient, hat die Notariatskammer Art und Wesen des Verstoßes, die Identität des Notars und die über diesen verhängte Disziplinar- oder Ordnungsstrafe unverzüglich und allgemein zugänglich auf der Website der Österreichischen Notariatskammer bekanntzumachen und diese Veröffentlichung für einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren bereitzustellen. Die Bekanntmachung der Identität des Notars hat zu unterbleiben, wenn die Notariatskammer nach einer fallbezogenen Prüfung zum Ergebnis gelangt, dass eine solche Veröffentlichung unverhältnismäßig wäre. Diesfalls hat eine Bekanntmachung in anonymisierter Form unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 15, Absatz 4, OGH-Gesetz zu erfolgen, soweit sich nicht auch eine solche anonymisierte Veröffentlichung wegen der Geringfügigkeit der verhängten Disziplinarstrafe als unverhältnismäßig erweisen würde.