Absatz eins,Disziplinarvergehen sind mit einer der folgenden Disziplinarstrafen zu ahnden:
- Ziffer einsschriftlicher Verweis,
- Ziffer 2Geldbuße bis 50 000 Euro; handelt es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß gegen die Bestimmungen der Notariatsordnung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen, Geldbuße bis 1 000 000 Euro,
- Ziffer 3Suspension vom Amt in der Dauer von höchstens einem Jahr,
- Ziffer 4Entsetzung vom Amt.