Bildungsinvestitionsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2017,
BG
Paragraph 11,
01.09.2017
31.08.2019
70/06 Schulunterricht
Der Bund kann zum Zweck der Förderabwicklung eine Zweckzuschuss- und Förderdatenbank einrichten. Die Schulerhalter, die einen Zweckzuschuss oder eine Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragen oder in Anspruch nehmen, haben die für die Anträge und das Qualitätscontrolling erforderlichen, nicht personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln.
Zweckzuschussdatenbank
01.08.2019
20009781
NOR40190319