Kurztitel

Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Text

Anordnung der Erstellung und Veröffentlichung von Statistiken zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine fachlich geeignete Einrichtung, die unabhängig und weisungsfrei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223 aus 2009,, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/759, ist, mit der Erstellung und Veröffentlichung einer jährlichen Statistik zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden in Österreich zu betrauen. Die Einrichtung fungiert bei dieser Aufgabenwahrnehmung als Organ der Bundesstatistik im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 19, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, und hat dabei entsprechend Paragraphen 14 bis 19 leg.cit. vorzugehen.
  2. Absatz 2,Die Einrichtung gemäß Absatz eins, hat dem Statistischen Amt der Europäischen Union rechtzeitig die Jahresstatistik zur Erfüllung der Verpflichtung aus Artikel 2, der Entscheidung 93/704/EG zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Wird die Bundesanstalt Statistik Österreich mit der Erstellung der Statistik zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden betraut, hat dies durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundeskanzler zu erfolgen. In dieser Verordnung ist der Kostenersatz für die Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß Paragraph 32, Bundesstatistikgesetz 2000 festzulegen.