Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine fachlich geeignete Einrichtung, die unabhängig und weisungsfrei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223 aus 2009,, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/759, ist, mit der Erstellung und Veröffentlichung einer jährlichen Statistik zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden in Österreich zu betrauen. Die Einrichtung fungiert bei dieser Aufgabenwahrnehmung als Organ der Bundesstatistik im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 19, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, und hat dabei entsprechend Paragraphen 14 bis 19 leg.cit. vorzugehen.