Übereinkommen von Paris
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2016,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
10.01.2017
15.03.2017
12.12.2015
99/09 Meteorologie
(Übersetzung)
Übereinkommen von Paris
StF: BGBl. III Nr. 197/2016 (NR: GP XXV RV 1193 AB 1198 S. 140. BR: AB 9640 S. 856.)
BGBl. III Nr. 3/2017 (K – Geltungsbereich)
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
*Albanien römisch drei 197 aus 2016, *Algerien römisch drei 197 aus 2016, *Antigua/Barbuda römisch drei 197 aus 2016, *Argentinien römisch drei 197 aus 2016, *Australien römisch drei 3 aus 2017, *Bahamas römisch drei 197 aus 2016, *Bahrain römisch drei 3 aus 2017, *Bangladesch römisch drei 197 aus 2016, *Barbados römisch drei 197 aus 2016, *Belarus römisch drei 197 aus 2016, *Belize römisch drei 197 aus 2016, *Benin römisch drei 3 aus 2017, *Bolivien römisch drei 197 aus 2016, *Botsuana römisch drei 3 aus 2017, *Brasilien römisch drei 197 aus 2016, *Brunei römisch drei 197 aus 2016, *Bulgarien römisch drei 3 aus 2017, *Burkina Faso römisch drei 3 aus 2017, *China römisch drei 197 aus 2016, *Costa Rica römisch drei 197 aus 2016, *Côte d’Ivoire römisch drei 3 aus 2017, *Dänemark römisch drei 3 aus 2017, *Deutschland römisch drei 197 aus 2016, *Dominica römisch drei 197 aus 2016, *Dschibuti römisch drei 3 aus 2017, *Estland römisch drei 3 aus 2017, *EU römisch drei 197 aus 2016, *Fidschi römisch drei 197 aus 2016, *Finnland römisch drei 3 aus 2017, *Frankreich römisch drei 197 aus 2016, *Gabun römisch drei 3 aus 2017, *Gambia römisch drei 3 aus 2017, *Ghana römisch drei 197 aus 2016, *Grenada römisch drei 197 aus 2016, *Griechenland römisch drei 197 aus 2016, *Guinea römisch drei 197 aus 2016, *Guyana römisch drei 197 aus 2016, *Honduras römisch drei 197 aus 2016, *Indien römisch drei 197 aus 2016, *Indonesien römisch drei 3 aus 2017, *Irland römisch drei 3 aus 2017, *Island römisch drei 197 aus 2016, *Israel römisch drei 3 aus 2017, *Italien römisch drei 3 aus 2017, *Japan römisch drei 3 aus 2017, *Jordanien römisch drei 3 aus 2017, *Kamerun römisch drei 197 aus 2016, *Kanada römisch drei 197 aus 2016, *Kasachstan römisch drei 3 aus 2017, *Kiribati römisch drei 197 aus 2016, *Komoren römisch drei 3 aus 2017, *Korea/DVR römisch drei 197 aus 2016, *Korea/R römisch drei 3 aus 2017, *Kuba römisch drei 3 aus 2017, *Laos römisch drei 197 aus 2016, *Luxemburg römisch drei 3 aus 2017, *Madagaskar römisch drei 197 aus 2016, *Malaysia römisch drei 3 aus 2017, *Malediven römisch drei 197 aus 2016, *Mali römisch drei 197 aus 2016, *Malta römisch drei 197 aus 2016, *Marokko römisch drei 197 aus 2016, *Marshallinseln römisch drei 197 aus 2016, *Mauritius römisch drei 197 aus 2016, *Mexiko römisch drei 197 aus 2016, *Mikronesien römisch drei 197 aus 2016, *Monaco römisch drei 197 aus 2016, *Mongolei römisch drei 197 aus 2016, *Namibia römisch drei 197 aus 2016, *Nauru römisch drei 197 aus 2016, *Nepal römisch drei 197 aus 2016, *Neuseeland römisch drei 197 aus 2016,, römisch drei 3 aus 2017, *Niger römisch drei 197 aus 2016, *Norwegen römisch drei 197 aus 2016, *Pakistan römisch drei 3 aus 2017, *Palästina römisch drei 197 aus 2016, *Palau römisch drei 197 aus 2016, *Panama römisch drei 197 aus 2016, *Papua-Neuguinea römisch drei 197 aus 2016, *Paraguay römisch drei 197 aus 2016, *Peru römisch drei 197 aus 2016, *Polen römisch drei 197 aus 2016, *Portugal römisch drei 197 aus 2016, *Ruanda römisch drei 197 aus 2016, *Salomonen römisch drei 197 aus 2016, *Sambia römisch drei 3 aus 2017, *Samoa römisch drei 197 aus 2016, *São Tomé/Príncipe römisch drei 3 aus 2017, *Saudi-Arabien römisch drei 3 aus 2017, *Schweden römisch drei 197 aus 2016, *Senegal römisch drei 197 aus 2016, *Seychellen römisch drei 197 aus 2016, *Sierra Leone römisch drei 3 aus 2017, *Singapur römisch drei 197 aus 2016, *Slowakei römisch drei 197 aus 2016, *Slowenien römisch drei 3 aus 2017, *Somalia römisch drei 197 aus 2016, *Sri Lanka römisch drei 197 aus 2016, *St. Kitts/Nevis römisch drei 197 aus 2016, *St. Lucia römisch drei 197 aus 2016, *St. Vincent/Grenadinen römisch drei 197 aus 2016, *Südafrika römisch drei 3 aus 2017, *Swasiland römisch drei 197 aus 2016, *Thailand römisch drei 197 aus 2016, *Tonga römisch drei 197 aus 2016, *Turkmenistan römisch drei 197 aus 2016, *Tuvalu römisch drei 197 aus 2016, *Uganda römisch drei 197 aus 2016, *Ukraine römisch drei 197 aus 2016, *Ungarn römisch drei 197 aus 2016, *Uruguay römisch drei 197 aus 2016, *USA römisch drei 197 aus 2016, *Vanuatu römisch drei 197 aus 2016, *Vereinigte Arabische Emirate römisch drei 197 aus 2016, *Vereinigtes Königreich römisch drei 3 aus 2017, *Vietnam römisch drei 3 aus 2017, *Zentralafrikanische R römisch drei 197/2016
Der Nationalrat hat beschlossen:
Ziffer eins Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Ziffer 2 Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die von dem gemäß Artikel 64, Absatz eins, des B-VG die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Präsidium des Nationalrates unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. Oktober 2016 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 21, Absatz eins, mit 4. November 2016 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs wurden folgende weitere Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen hinterlegt:
Albanien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahamas, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belize, Bolivien, Brasilien, Brunei Darussalam, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macau), Cookinseln, Deutschland, Dominica, Europäische Union, Fidschi, Frankreich, Ghana, Grenada, Guinea, Guyana, Honduras, Indien, Island, Kamerun, Kanada, Kiribati, Demokratische Volksrepublik Korea, Demokratische Volksrepublik Laos, Madagaskar, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien, Mongolei, Namibia, Nauru, Nepal, Neuseeland (ohne Tokelau), Niger, Norwegen, Palästina, Palau, Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Portugal, Salomonen, Samoa, Senegal, Seychellen, Singapur, Slowakei, Somalia, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Swasiland, Thailand, Tonga, Tuvalu, Uganda, Ukraine, Ungarn, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten.
Ferner haben seit Inkrafttreten des Übereinkommens nachstehende Staaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
Algerien | 20. Oktober 2016 |
Costa Rica | 13. Oktober 2016 |
Griechenland | 14. Oktober 2016 |
Monaco | 24. Oktober 2016 |
Paraguay | 14. Oktober 2016 |
Polen | 7. Oktober 2016 |
Ruanda | 6. Oktober 2016 |
Schweden | 13. Oktober 2016 |
Turkmenistan | 20. Oktober 2016 |
Uruguay | 19. Oktober 2016 |
Zentralafrikanische Republik | 11. Oktober 2016 |
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch 27 .7.d]:
Bulgarien, Europäische Union, Indien, Marshallinseln, Mexiko, Mikronesien, Nauru, Neuseeland (Cookinseln, Niue), Polen, Salomonen, Tuvalu, Vanuatu
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
als Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, im Folgenden als „Rahmenübereinkommen“ bezeichnet,
gestützt auf die durch Beschluss 1/CP.17 der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens auf ihrer siebzehnten Tagung eingerichteten Durban-Plattform für verstärktes Handeln,
in Verfolgung des Zieles des Rahmenübereinkommens und geleitet von seinen Grundsätzen einschließlich des Grundsatzes der Gerechtigkeit und der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten angesichts der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten,
in Anerkennung der Notwendigkeit einer wirksamen und fortschreitenden Reaktion auf die akute Bedrohung durch Klimaänderungen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse,
zudem in Anerkennung der speziellen Bedürfnisse und besonderen Gegebenheiten der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem derjenigen, die besonders anfällig für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen sind, wie im Rahmenübereinkommen vorgesehen,
unter voller Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse und der besonderen Lage der am wenigsten entwickelten Länder hinsichtlich der Finanzierung und der Weitergabe von Technologie,
in Anerkennung dessen, dass die Vertragsparteien nicht nur von den Klimaänderungen, sondern auch von den Auswirkungen der zu ihrer Bewältigung ergriffenen Maßnahmen betroffen sein können,
unter Betonung dessen, dass zwischen dem Vorgehen gegen und der Bewältigung von Klimaänderungen und ihren Auswirkungen sowie dem gerechten Zugang zu nachhaltiger Entwicklung und der Beseitigung der Armut ein innerer Zusammenhang besteht,
in Anerkennung dessen, dass die Gewährleistung der Ernährungssicherheit und die Beendigung des Hungers grundsätzlich Vorrang haben und dass die Systeme der Nahrungsmittelerzeugung gegenüber den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen besonders anfällig sind,
unter Berücksichtigung der zwingenden Notwendigkeit eines gerechten Strukturwandels für die arbeitende Bevölkerung und der Schaffung menschenwürdiger Arbeit und hochwertiger Arbeitsplätze im Einklang mit den national festgelegten Entwicklungsprioritäten,
in der Erkenntnis, dass die Klimaänderungen die ganze Menschheit mit Sorge erfüllen, sollen die Vertragsparteien beim Vorgehen gegen Klimaänderungen ihre jeweiligen Verpflichtungen im Hinblick auf die Menschenrechte, das Recht auf Gesundheit, die Rechte von indigenen Völkern, lokalen Gemeinschaften, Migranten, Kindern, Menschen mit Behinderungen und besonders schutzbedürftigen Menschen und das Recht auf Entwicklung sowie die Gleichstellung der Geschlechter, die Stärkung der Rolle der Frau und die Gerechtigkeit zwischen den Generationen achten, fördern und berücksichtigen,
in Anerkennung der Bedeutung der Erhaltung und gegebenenfalls Erweiterung von Senken und Speichern der im Rahmenübereinkommen genannten Treibhausgase,
in Anbetracht dessen, wie wichtig es ist, die Integrität aller Ökosysteme einschließlich der Meere und den Schutz der biologischen Vielfalt, in manchen Kulturen als Mutter Erde gewürdigt, zu gewährleisten, und in Anbetracht der großen Bedeutung, die der Begriff „Klimagerechtigkeit“ für manche im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Klimaänderungen hat,
in Bekräftigung der Bedeutung von Bildung, Ausbildung und öffentlichem Bewusstsein, der Beteiligung der Öffentlichkeit, des öffentlichen Zugangs zu Informationen und der Zusammenarbeit auf allen Ebenen in den von diesem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten,
in Anerkennung dessen, wie wichtig es ist, dass sich alle staatlichen Ebenen und verschiedene Akteure bei der Bewältigung der Klimaänderungen in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien einbringen,
zudem in der Erkenntnis, dass nachhaltige Lebensweisen und nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster, hinsichtlich derer die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, die Führung übernehmen, eine wichtige Rolle bei der Bewältigung der Klimaänderungen spielen –
sind wie folgt übereingekommen:
Konsummuster, Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
20.02.2024
20009674
NOR40190189