Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 103 c

Inkrafttretensdatum

14.01.2017

Außerkrafttretensdatum

30.06.2017

Beachte

Absatz 5, tritt hinsichtlich der Anpassung des Verweises an die Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, mit 14.1.2017, hinsichtlich der Berücksichtigung der in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 403 aus 2016, genannten Verstöße mit 1.7.2017 und hinsichtlich der Berücksichtigung von technischen Mängeln und Ladungssicherungsmängeln mit 20.5.2019 in Kraft vergleiche Paragraph 135, Absatz 31, Ziffer eins, 4 und 7).

Text

Risikoeinstufungssystem

Paragraph 103 c,

  1. Absatz eins,Alle Unternehmen, die Fahrzeuge einsetzen, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, fallen, unterliegen einem Risikoeinstufungssystem im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2006/22/EG. Die Einstufung erfolgt nach Maßgabe der relativen Anzahl und Schwere der von den einzelnen Unternehmen
    1. begangenen Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561 aus 2006, und (EU) Nr. 165 aus 2014, oder gegen das AETR,Anmerkung, Ziffer 2, tritt mit 1.7.2017 in Kraft)
    Anmerkung, Ziffer 3, tritt mit 20.5.2019 in Kraft)
  2. Absatz 2,Unternehmen mit einer hohen Risikoeinstufung werden strenger und häufiger geprüft.
  3. Absatz 3,Für die Administration des Risikoeinstufungssystems bedienen sich die Behörden der dafür vorgesehenen Applikation im Verkehrsunternehmensregister gemäß Paragraph 24 a, Güterbeförderungsgesetz, Paragraph 18 a, Gelegenheitsverkehrsgesetz und Paragraph 4 a, Kraftfahrliniengesetz.
  4. Absatz 4,Die Risikoeinstufung erfolgt automatisch nach einem vorgegebenen Berechnungsalgorithmus auf Basis der rechtskräftigen Bestrafungen und eingegangenen Meldungen über Kontrollen, die zu keiner Beanstandung geführt haben. Für die Risikoeinstufung sind folgende Kriterien relevant:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der Verstöße
    2. Ziffer 2
      Schwere der Verstöße
    3. Ziffer 3
      Anzahl der Kontrollen
    4. Ziffer 4
      Zeitfaktor,
    wobei sich die Betrachtung auf die letzten drei Jahre bezieht. Änderungen und Behebungen von Strafbescheiden innerhalb von drei Jahren sind im Risikoeinstufungssystem zu berücksichtigen. Für die Schwere der Verstöße ist Paragraph 134, Absatz eins b, maßgebend (Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG). Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können die näheren Details hinsichtlich des Berechnungsalgorithmus und hinsichtlich der Einstufung, wann eine geringe und wann eine hohe Risikoeinstufung vorliegt, festgelegt werden.
  5. Absatz 5,Zum Zwecke der Risikoeinstufung hat die Behörde, die einen Strafbescheid wegen eines Verstoßes gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561 aus 2006, oder (EU) Nr. 165 aus 2014, oder gegen das AETR oder wegen eines in Anhang römisch eins Ziffer 3 bis 12 der Verordnung (EU) 2016/403 genannten Verstoßes oder wegen im Zuge von technischen Unterwegskontrollen bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 oder O4 festgestellten Mängeln an den Fahrzeugen oder Verstößen gegen die Ladungssicherungsbestimmungen, erlässt, nach Rechtskraft des Bescheides diesen Verstoß im Verkehrsunternehmensregister bei den Daten dieses Unternehmens zu vermerken. Dabei sind auch der Vorname und der Familienname und das Geburtsdatum des Lenkers, der den Verstoß begangen hat, zu erfassen. Unternehmen, die nicht im Verkehrsunternehmensregister enthalten sind, sind in dem dafür vorgesehenen Teil des Verkehrsunternehmensregisters neu anzulegen. Es sind
    1. Ziffer eins
      bei natürlichen Personen der Vorname und der Familienname und das Geburtsdatum, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts die Firma sowie jeweils die Anschrift des Unternehmens und
    2. Ziffer 2
      die Firmenbuchnummer soweit vorhanden
    zu erfassen. Für die Erfassung dieser Daten kann die Behörde auf die im Unternehmensregister gespeicherten Daten zugreifen und diese verwenden. Können Meldungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über Kontrollen, die zu keiner Beanstandung geführt haben (Paragraph 102, Absatz 11 c, letzter Satz), nicht automatisch einem Unternehmen zugeordnet werden, so ist die Zuordnung von der Behörde, in deren Sprengel die Kontrolle stattgefunden hat, vorzunehmen.
  6. Absatz 6,Die Arbeitsinspektion kann in die gemäß Absatz 5, gespeicherten Daten zum Zwecke der Verfolgung von Verstößen im Sinne der Strafbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) oder des Arbeitsruhegesetzes (ARG) Einsicht nehmen.
  7. Absatz 7,Die Risikoeinstufung eines Unternehmens kann von den Behörden, zum Zwecke des Vollzugs des Risikoeinstufungssystems und der Arbeitsinspektion direkt im Risikoeinstufungssystem des Verkehrsunternehmensregisters anhand von Namen und Anschrift des Unternehmens abgefragt werden. Weiters erhalten Unternehmen auf Anfrage Auskunft über ihre jeweilige Risikoeinstufung.